Der von der Versicherung bezahlte Betrag von Fr. 100‘000.00 sei nicht vergleichbar mit einer Spende oder ähnlichem, da der Betrag insofern nicht freiwillig erbracht worden sei, als damit eine eventuell vorhandene gesetzliche Haftung übernommen worden sei und wie erwähnt die Versicherung aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer die Summe auszuzahlen hatte. Aufgrund obiger Ausführungen müsse sich die Klägerin den von der Versicherung bezahlten Betrag von Fr. 100‘000.00 anrechnen lassen, womit kein Vermögensnachteil mehr vorhanden sei, welchen die Beklagte zu ersetzen habe und die Klage sei entsprechend abzuweisen.