2.3.3 Das Kantonsgericht hat die Zahlung von Fr. 100‘000.00 an die Klägerin durch die Haftpflichtversicherung der Familie D. nicht als eine freiwillige Leistung betrachtet, da diese aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen (Ziff. A5 AVB) auf Wunsch des Versicherten bezahlen musste. Der von der Versicherung bezahlte Betrag von Fr. 100‘000.00 sei nicht vergleichbar mit einer Spende oder ähnlichem, da der Betrag insofern nicht freiwillig erbracht worden sei, als damit eine eventuell vorhandene gesetzliche Haftung übernommen worden sei und wie erwähnt die Versicherung aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer die Summe auszuzahlen hatte.