Die sogenannte Wunschhaftung sei subsidiär zu einer gesetzlichen Haftpflicht. Diese Leistungen müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen, weil sie freiwillig geleistet worden seien. Nur bei einer Überentschädigung stehe der G. ein Rückforderungsrecht zu. 2.3.2 Die Beklagte hat vor dem Kantonsgericht geltend gemacht, die genannten Positionen seien nicht belegt und würden keinen haftpflichtrechtlich relevanten Schaden darstellen. Die Beklagte vertritt zudem die Ansicht, dass D1. und seine Eltern eine Haftung treffen würde.