Aus den Erwägungen: 2.3 Wunschhaftung 2.3.1 Die Klägerin führt im erstinstanzlichen Verfahren aus, der Haftpflichtversicherer (G.) der den Albatros zündenden Person bzw. deren gesetzlicher Vertreter habe im Rahmen der Wunschhaftung des Versicherungsnehmers einen Betrag von Fr. 100‘000.00 bezahlt. Damit seien folgende Positionen beglichen worden: provisorischer Boden in Baracke für Fr. 3‘035.00, Garten im Umfeld der Baracke in Ordnung bringen für Fr. 500.00, Wohnen unter sehr schlechten Verhältnissen Fr. 7‘800.00 (Fr. 650.00 x 12) und die Suche eines neuen Hauses, der notwendige Wechsel des Wohnortes, Zeitaufwand, Inserate, Telefonate, Autokilometer;