Unbestritten ist, dass an jenem Abend des 1. August 2010 die Familie D. und auch weitere Personen an der X-strasse in C. Feuerwerk zündeten, und dass ein von der Firma B. GmbH hergestellter Feuerwerkskörper, ein sogenannter Albatros Wirbel, welcher von D1. gezündet worden war, eine unerwartete Flugbahn nahm. Ebenfalls unbestritten blieb die Tatsache, dass das Haus der Klägerin 18 Meter von der Zündstelle dieses Albatros Wirbel entfernt war. Umstritten ist jedoch die Ursache der Flugbahn des Albatros sowie die Brandursache. Nach Ansicht der Klägerin war das Produkt der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte), der Albatros Wirbel, fehlerhaft und verursachte den Brand.