5. Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 für beide Verfahren, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien in den Berufungsverfahren werden ihre Rechtskostenanteile von je CHF 1‘000.00 vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO. 6. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung sowie Umtriebskosten im erstinstanzlichen Verfahren trägt jede Partei selbst. 7. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung in den Berufungsverfahren trägt jede Partei selbst.