4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 4‘050.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des vom Kläger geleisteten Vorschusses von CHF 800.00 auf seinen Rechtskostenanteil. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren wird ihr Rechtskostenanteil (CHF 2‘025.00) vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.