Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zu bezahlen, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2.3 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.2 hievor basieren: a) auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Juli 2017, von 100,6 Punkten (Dezember 2010 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem