Ab dem 4. Jahr kann der Kläger das jährliche Ferienrecht von 4 Wochen ohne Einschränkungen bezüglich Bezugsdauer und Ausübungsort ausüben, jedoch während der Schulferien des Kindes. Die Ausübung des Ferienrechts ist der Beklagten jeweils zwei Monate im Voraus anzukündigen. 2.2 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt des Kindes C___ ab 1. September 2015 monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (inklusive gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: