2.1 Dem Kläger und dem Kind C___, geb. XX.XX.2011, steht während den Schulferien des Kindes ein Ferienrecht von 4 Wochen jährlich zu. In den ersten drei Jahren nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids dürfen vom Kläger höchstens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden und das Ferienrecht ist in Serbien auszuüben. Zudem ist der Beklagten die Ausübung des Ferienrechts jeweils zwei Monate im Voraus anzukündigen.