Falls C___ eine bezahlte Berufsausbildung absolviert, reduziert sich ihr Unterhaltsbeitrag um einen Drittel des von ihr erzielten Nettolehrlingslohnes. Die Unterhaltsbeiträge hat der Kläger an die Beklagte als gesetzliche Vertreterin von C___ zu leisten, solange C___ minderjährig ist (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus zu entrichten (Art. 285 Abs. 3 ZGB).