O.) zu decken. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dort, wo die Leistungsfähigkeit des einen Elternteils erheblich grösser ist als diejenige des andern, der zudem das Kind in Obhut hat, dem wirtschaftlich leistungsfähigeren Elternteil zugemutet werden, für den gesamten Bedarf des Kindes aufzukommen (BGE 120 II 285 E. 3a cc; JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 42 ff. zu Art. 285 ZGB). Somit hat der Kläger vollumfänglich für den Bedarf von C___ aufzukommen. Folglich hat der Kläger der Beklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C___, inklusive Kinder- oder Ausbildungszulagen, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: