Seite 32 Der Kläger macht monatliche Wohnkosten von CHF 625.00 geltend (O1Z 16 4, act. B 23/2), was der Hälfte des Mietzinses von CHF 1‘250.00 für die von ihm und seiner Lebenspartnerin bewohnten Wohnung entspricht (O1Z 16 4, act. B 23/6). Um allfällige Veränderungen in der Wohnsituation aufzufangen, ist dem Kläger für die Wohnkosten praxisgemäss ein Betrag von CHF 1‘000.00 pro Monat zuzugestehen. Für die Grundversicherung bei einer Krankenkasse ist ein Betrag von CHF 200.00 pro Monat festzusetzen.