2.2.7 Einkünfte Beklagte Der Kläger lässt ausführen, die Beklagte betreibe in ihrem Elternhaus einen Coiffeur-Salon und verdiene damit gutes Geld. Mit ihren Einnahmen dürfte sie dem Durchschnittseinkommen in M___ nahe kommen, das Dinar 35‘400.00 bzw. CHF 307.00 entspreche. Zudem habe die Beklagte als alleinerziehende Mutter in M___ Anspruch auf ein Kindergeld von Dinar 9‘312.00 pro Monat. Die Beklagte lässt entgegnen, sie habe keinerlei Einkünfte und sei nach wie vor arbeitslos. Die Unterstellung, die Beklagte betreibe einen Coiffeur-Salon, sei frei erfunden. Sie habe keinerlei derartigen Aktivitäten. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf ein „Kindergeld“.