Seite 28 Unterhaltsbeiträge verzichtet haben. Damit ist aber auch entschieden worden, dass es keine Kinderbetreuung gibt, die abzugelten gewesen wäre (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB). Ebenso enthält das Scheidungsurteil keinen Vorbehalt im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB für die Festsetzung einer Rente innert fünf Jahren seit der Scheidung wegen veränderter Verhältnisse.