2.2.5.1 Prüfung Anspruch auf Betreuungsunterhalt Zu prüfen ist, ob die Beklagte, welche C___ betreut, Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. Der in Abs. 2 von Art. 285 ZGB ausdrücklich erwähnte Betreuungsunterhalt ist das Kernstück der Kindesunterhaltsrechtsrevision (MICHEL/LUDWIG, a.a.O., N. 8 zu Art.