Dabei ist auf die monatlichen Grundbeträge gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums abzustellen. Diese betragen bis zum vollendeten 10. Altersjahr des Kindes CHF 400.00, danach CHF 600.00 (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, Ziff. I, abrufbar unter: www.ar.ch/Gerichte/Obergericht, Stichwort „Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs“). Umgerechnet auf serbische