Auszugehen ist zunächst von den Bedürfnissen des Kindes und dessen Bedarf konkret zu bestimmen (MICHEL/LUDWIG, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 285 ZGB). Wie vorstehend erwähnt, haben die appenzell-ausserrhodischen Gerichte bisher für die Ermittlung des Bedarfs des Kindes auf die sog. Zürcher Tabelle abgestellt. Im Zuge der Revision des Kindesunterhaltsrechts haben sie sich dazu entschlossen, den Bedarf ab 1. Januar 2017 nicht mehr anhand der Zürcher Tabelle zu berechnen, sondern vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, unter Verwendung der Berechnungstabellen von Daniel Bähler, Richter am Obergericht des Kantons Bern (O1Z 16 4, act.