Gemäss der für 2015 gültigen Tabelle betrug der Bedarf für ein Einzelkind unter 6 Jahren, ohne Pflege und Erziehung, monatlich CHF 1‘300.00. Für die Einkommensgruppe unter CHF 5‘900.00 (zu den Einkommen der Parteien siehe nachstehende Erwägungen 2.2.6 und 2.2.7) haben die Gerichte von Appenzell Ausserrhoden praxisgemäss einen einheitlichen Reduktionssatz von 25 % angewendet (AR GVP 25/2013 Nr. 3608 E. 1.6), was zu einem Bedarf von C___ von CHF 975.00 pro Monat führt. Aufgrund der um zwei Drittel tieferen Lebenshaltungskosten in Serbien (Erwägung 2.2.4.1) ist dieser Betrag entsprechend zu reduzieren, was CHF 325.00 ergibt.