2.2.2 Gesetzliche Grundlagen Gestützt auf Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag neu fest oder hebt ihn auf. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung und Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dienen. Hinzuweisen ist zudem auf das Urteil des Obergerichts Zürich LY130020 vom 27. Februar 2014 E. 3.2: