Seite 19 Daher rechtfertigt es sich, dass der Beklagte in den ersten drei Jahren höchstens zwei Ferienwochen am Stück beziehen kann. Dies ermöglicht es ihm, mit seiner Tochter mehrmals pro Jahr einige Ferientage zu verbringen und dadurch mit ihr eine Beziehung aufzubauen. Ab dem vierten Jahr kann der Kläger das Ferienrecht ohne Einschränkungen des Ortes und der Bezugsdauer ausüben. Ausserdem hat der Kläger das Ferienrecht stets während der Schulferien von C___ auszuüben und der Beklagten jeweils die Ausübung des Ferienrechts zwei Monate im Voraus anzukündigen.