Der Kläger habe an der vorinstanzlichen Verhandlung unmissverständlich klar gemacht, dass auch er bereit sei, daran zu arbeiten. Die Beklagte lässt vor Kantonsgericht ausführen, solange das Kind noch klein sei, müsse das Ferienrecht am Wohnort der Mutter ausgeübt werden. Die Beklagte lässt vor Obergericht darauf hinweisen, die Vorinstanz habe ausführlich begründet, warum trotz des Wegfalls der (theoretischen) Wochenenden das Ferienrecht nicht auszudehnen und zum Wohl des Kindes an dessen Wohnort auszuüben sei. Diesen Überlegungen könne nur beigepflichtet werden.