Seite 15 gemeinsame Tochter gewählt habe. Zudem hätten die Parteien in einem verbitterten Scheidungskampf gestanden und die Beklagte habe den Kläger in ein Strafverfahren verwickelt. Dem Kläger vor diesem Hintergrund vorzuwerfen, er habe es versäumt, mit seiner Tochter ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, sei deplatziert. C___ habe ein Anrecht darauf, ein Kindsverhältnis zu ihrem Vater aufzubauen. Der Kläger habe an der vorinstanzlichen Verhandlung unmissverständlich klar gemacht, dass auch er bereit sei, daran zu arbeiten.