Im Urteil ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 1 wird ausgeführt: „Vorliegend richten sich beide Berufungen gegen das gleiche Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 24. Februar 2014. (…) Es erscheint daher zweckmässig und geboten, die beiden Berufungen im Sinne des Seite 14 Antrags der Berufungsklägerin zu vereinigen.“ Dieses Vorgehen ist ebenfalls Praxis des Obergerichts, so dass die beiden Berufungen zu vereinigen sind.