Die Wohnsitznahme der Beklagten in Serbien im September 2015 hat deshalb keine Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit mehr. Daraus folgt, dass die appenzell-ausserrhodischen Gerichte ohne weiteres zur Beurteilung der vorliegenden Zivilstreitsache zuständig sind. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (bGS 145.31). Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die Klage und die Berufung ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).