Seite 11 Streitigkeiten betreffend Besuchsrecht und Unterhaltsbeiträge an der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nichts und macht daraus auch noch kein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Anwendbar sind deshalb nicht die Bestimmungen des IPRG, sondern diejenigen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die örtliche Zuständigkeit des Abänderungsgerichts ergibt sich aus Art.