gg) Unter Hinweis auf die Anwendung des neuen Kinderunterhaltsrechts auf die beiden Berufungsverfahren und die gestützt darauf vorzunehmende neue Berechnung ersuchte der Obergerichtsvizepräsident die Parteien mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 um Angaben zu den Einkommensverhältnissen und zum Grundbedarf (O1Z 16 6, act. B 16 und 17; Unterlagen des Klägers in: act. B 21, B 22/2-13 sowie der Beklagten in: act. B 23, B 24)