1. Dem Kläger und dem Kind C___ steht ein Ferienrecht von 2 Wochen jährlich zu. Das Ferienrecht ist jeweils 2 Monate im Voraus anzukündigen und am Wohnort des Kindes auszuüben. Seite 7 2. Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes ab 1. September 2015 folgende Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: bis zum vollendeten 12. Altersjahr CHF 350.00