B 3/39/1+2). Am 25. Januar 2016 fand in Trogen in Anwesenheit des Klägers und dessen Rechtsvertreters sowie des beklagtischen Rechtsvertreters die Hauptverhandlung statt (act. B 3/49). Das Urteil erging gleichentags (act. B 3/54 und B 3/63). Ebenfalls am 25. Januar 2016 erging auf Begehren von A___ ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Urteilsänderungsverfahren (ER3 15 319). Mit diesem Entscheid wurden die vom Kläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. November 2015 auf monatlich CHF 350.00 (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen) reduziert (act. B 3/55).