1. Der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 20. Dezember 2013 sei wie folgt abzuändern: a) Ziff. 2.2 sei dahingehend abzuändern, als das Besuchsrecht des Klägers einerseits und der Tochter C___ andererseits auf zwei Wochen Ferien pro Jahr zu reduzieren sei, ausübbar bis Mai 2023 am Wohnort von C___ und deren Mutter. Das Ferienrecht sei drei Monate im Voraus anzukündigen;