a) Ziff. 2.2 sei dahingehend abzuändern, als das Besuchsrecht des Klägers einerseits und C___ andererseits zu streichen sei; eventualiter auf zwei Wochen Ferien pro Jahr, ausübbar am Wohnort des Kindes und der Mutter, zu beschränken sei, anzukündigen weiterhin zwei Monate im Voraus;