8. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Berufungskläger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren wird sein Rechtsvertreter, RA AA___, für beide Verfahren mit insgesamt CHF 13‘573.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.