Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger im Berufungsverfahren wird sein Rechtskostenanteil (CHF 6‘035.00) vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO. Seite 31 6. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung sowie die Umtriebskosten im erstinstanzlichen Verfahren trägt jede Partei selbst. 7. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung sowie die Umtriebskosten im Berufungsverfahren trägt jede Partei selbst.