Soweit dem Berufungskläger in einem neuen IV-Verfahren eine Kinderrente zugesprochen wird, ist diese vollumfänglich an die Berufungsbeklagte (bis zum vollendeten 18. Altersjahr von C___) resp. danach an die Tochter selbst weiterzuleiten (Art. 285 Abs. 2bis ZGB).“ 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.