„Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte B___ bezüglich der Abänderung des Kindesunterhaltes in dem Umfang passivlegitimiert ist, als keine Legalzession stattgefunden hat. Im Umfang dieser Passivlegitimation wird die Klage mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers A___ gutgeheissen. Der in Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 29. November 2005 festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag für C___, geb. XX.XX.2002, wird wie folgt abgeändert: