Aus denselben Gründen - wie oben (E. 3.1) dargelegt - erachtet das Obergericht auch im Berufungsverfahren die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten als sachgerecht. Dem Umfang der Sache sowie dem Streitwert angemessen ist eine Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an A___ im Berufungsverfahren (act. B 7) wird sein Rechtskostenanteil von CHF 6‘035.00 vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.