Dem Berufungskläger ist am 22. November 2007 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt worden (act. B 4/14). Die auf ihn entfallenden Kosten gehen daher - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO - auf die Staatskasse. Die durch das Kantonsgericht zugesprochene Entschädigung von CHF 9‘201.20 beruht bereits auf einer Wettschlagung der Parteikosten. Somit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts (act. B 3 E. 3.2) verwiesen und der Betrag bestätigt werden. 3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren