ZPO als angebracht9. Es erscheint mithin gerechtfertigt, den Parteien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Angesichts des überdurchschnittlich umfangreichen, aufwändigen und langwierigen Verfahrens, in dessen Verlauf mehrere Verhandlungen durchgeführt wurden (Hauptverhandlung, Konventionsverhandlung, Schlussverhandlung, vgl. act. B 4/40, B 4/162 und B 4/186), ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.00, nicht zu beanstanden (Art. 4, 17 Abs. 1 lit. b und 20 Gebührentarif, bGS 233.3).