Das Obergericht hat die Berufungsbeklagte zwar in einem etwas grösseren Umfang als passivlegitimiert erachtet als die Vorinstanz, auf der anderen Seite hat es die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers zufolge Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2016 aufgehoben. Wenn man - wie das Kantonsgericht - lediglich auf die Tatsache von Obsiegen und Unterliegen abstellen würde, hätte dies zur Folge, dass die Berufungsbeklagte mehrheitlich unterliegen würde und einen Grossteil der Prozesskosten übernehmen müsste.