Der erstinstanzliche Kostenspruch orientiert sich an Art. 81 und 82 der damals noch gültigen appenzell-ausserrhodischen Zivilprozessordnung und somit an den einschlägigen Bestimmungen. Diese entsprechen inhaltlich den oben erwähnten Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung. Die Vorinstanz hat die Kosten mit der Begründung, dass es sich um ein Abänderungsverfahren handelt, in dem Gesichtspunkte der familiären Schicksalsgemeinschaft keine wesentliche Bedeutung mehr haben und ausschliesslich rein finanzielle Scheidungsfolgen zu beurteilen waren, ausschliesslich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt.