Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO davon abweichen und die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen.