August 2014 Am XX.XX.2014 ist C___ 12 Jahre alt geworden und der Unterhaltsbeitrag erhöht sich ab September 2014 auf CHF 950.00 pro Monat (E. 2.3). Im August 2014 fällt die Alimentenbevorschussung mit CHF 926.00 damit noch höher als der geschuldete Beitrag von CHF 900.00 aus und die Berufungsbeklagte ist nicht passivlegitimiert. Seite 24 Gemäss dem oben Gesagten (E. 2.4.5) hätte die Periode „August 2014“ im Dispositiv daher nicht erwähnt werden müssen. Praxisgemäss wird dieses Versehen in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils berichtigt (Art. 334 ZPO).