Insbesondere leuchtet ein, dass die verschiedenen Krankheitsbilder, wie zum Beispiel die soziale Phobie, die Autismus-Spektrum-Störung, die Zwangsstörung sowie die Alkoholabhängigkeit (wobei der Berufungskläger gegenwärtig abstinent ist) und der Diabetes mellitus sich gegenseitig ungünstig beeinflussen. Kommt hinzu, dass von einer Autismus-Spektrum-Störung bisher nicht die Rede war und der Berufungskläger diesbezüglich auch nie behandelt wurde. Im Ergebnis deckt sich die Beurteilung von Dr. med.