Hinzu komme, dass im Gutachten festgestellt werde, dass sich der Zustand verschlechtert habe und es zu einer Chronifizierung und Akzentuierung der Störungen gekommen sei. Das bedeute im Umkehrschluss dass es dem Berufungskläger vor einigen Jahren besser gegangen sei als heute. Eine Abänderung könne deshalb erst ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG zur Diskussion stehen. 2.5.4 Im fachärztlichen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG führen Dr. med. K___ und Dr. med. J___ unter anderem aus (act. B 52, S. 51 ff.), was folgt: