RA BB___ anerkannte (act. B 56), dass der Berufungskläger in Zukunft im ersten Arbeitsmarkt vorläufig nicht arbeitsfähig sei. Hingegen sei die gutachterliche Auffassung, wonach die Arbeitsunfähigkeit seit mehreren Jahren bestanden haben solle, nicht sachgerecht. Abgesehen davon, dass der Begriff „mehrere Jahre“ ungenügend sei, sei eine rückwirkend auf mehrere Jahre gestellte Diagnose von vornherein fragwürdig und könne nicht für eine Abänderung genügen. Hinzu komme, dass im Gutachten festgestellt werde, dass sich der Zustand verschlechtert habe und es zu einer Chronifizierung und Akzentuierung der Störungen gekommen sei.