Dem stünden die einhelligen Berichte der behandelnden Klinikärzte sowie von Dr. N___ gegenüber, die sich auch betreffend die Zeit nach der IV-Begutachtung aussprächen und dem Berufungskläger bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Es verbiete sich, auf die veralteten Untersuchungen im Jahr 2011 abzustellen und einfach anzunehmen, der Gesundheitszustand sei auch nach dem 16. Dezember 2011 so gewesen, wie ihn Dr. O___ für die Zeit davor beurteilt habe. Falls die Berichte der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt würden, sei nochmals eine fachärztliche Begutachtung vorzunehmen.