2.5.2 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wies darauf hin (act. B 1, S. 16 f.), die Vorinstanz stelle einzig auf den Bericht von Dr. med. O___ vom 16. Dezember 2011 ab, der einen Zeitraum vor diesem Datum betreffe. Dem stünden die einhelligen Berichte der behandelnden Klinikärzte sowie von Dr. N___ gegenüber, die sich auch betreffend die Zeit nach der IV-Begutachtung aussprächen und dem Berufungskläger bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden.