Sie seien zum Schluss gekommen, dass diese an der schlüssigen Einschätzung des IV-Gutachters Dr. O___ nichts zu ändern vermöchten und der Berufungskläger ab 1. Oktober 2011 wieder als 100 % arbeitsfähig einzustufen sei. Es bestehe kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Beurteilung abzuweichen und auf die anderslautenden Beurteilungen der Klinikärzte und von Dr. N___ abzustellen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger seit Oktober 2011 grundsätzlich wieder vollständig arbeitsfähig sei.