Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hätten sich in ihren Entscheiden mit den abweichenden Beurteilungen der psychiatrischen Institutionen, in denen der Berufungskläger sich aufgehalten habe, auseinandergesetzt. Sie seien zum Schluss gekommen, dass diese an der schlüssigen Einschätzung des IV-Gutachters Dr. O___ nichts zu ändern vermöchten und der Berufungskläger ab 1. Oktober 2011 wieder als 100 % arbeitsfähig einzustufen sei.