N___, die den Berufungskläger alle seit dem Jahr 2007 durchgehend und unverändert als 100 % arbeitsunfähig einstufen, nach der Vorinstanz in diametralem Gegensatz zur Beurteilung der Eidgenössischen Invalidenversicherung und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die beide den Berufungskläger ab Oktober 2011 als 100 % arbeitsfähig einstufen. Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hätten sich in ihren Entscheiden mit den abweichenden Beurteilungen der psychiatrischen Institutionen, in denen der Berufungskläger sich aufgehalten habe, auseinandergesetzt.